Rathaus der Stadt Spangenberg

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Spangenberg

Bekanntmachung der Richtlinie der Stadt Spangenberg zur Förderung der Vereinsarbeit

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spangenberg hat in ihrer Sitzung am 15. Juni 2023 nachstehende Richtlinie beschlossen:

1.         Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Die Stadt Spangenberg gewährt den Vereinen und Organisationen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse, wenn sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen.

a)         gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sind,

b)         ihren Sitz oder eine Unterorganisation (z. B. Ortsgruppe des DRK) im Stadtgebiet haben,

c)         bei Sitz außerhalb des Stadtgebietes, wenn sie regelmäßig eine größere Anzahl von Einwohnern aus Spangenberg betreuen,

d)         bei Sportvereinen, wenn sie dem Landessportbund Hessen (LSBH) angehören.

2.         Förderung von caritativen Vereinen und Vereinigungen

Vereinen und Vereinigungen kann für ihre Arbeit, die sie innerhalb oder außerhalb des Stadtgebiets für Einwohner von Spangenberg wahrnehmen, ein Zuschuss gewährt werden.

Die Höhe des Zuschusses setzt der Magistrat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und Aktivitäten des Vereins bzw. der Vereinigung fest. Zur Festsetzung des Zuschusses ist bis spätestens zum 1. August eines jeden Jahres ein Antrag an den Magistrat zu richten.

3.         Förderung von kulturellen Vereinen und Gruppen

3.1       Zuschüsse zu den Anschaffungskosten von Instrumenten und sonstigen Gegenständen

Zu den Anschaffungskosten von Instrumenten und sonstigen Gegenständen, die zur Ausführung der Vereinstätigkeit notwendig sind und deren Anschaffungspreis über 250,00 € liegt, kann die Stadt Zuschüsse gewähren.

Der Zuschuss wird in der Regel nur bei gleichzeitiger Bewilligung einer Bundes-, Landes- oder Kreiszuwendung bereitgestellt.

Der Zuschuss beträgt bis maximal 20 % der Anschaffungskosten.

4.         Sportförderung

4.1       Bereitstellung der städtischen Sportanlagen

Die städtischen Sportanlagen werden den sporttreibenden Vereinen unter Beachtung bestehender Verträge und Vereinbarungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Dies gilt zur Ausübung des Sportbetriebes auch für das Freibad und Hallenbad.

Die Benutzung setzt eine schriftliche Genehmigung des Magistrats voraus. Für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser ist die jeweils gültige Benutzungs- und Gebührenordnung maßgebend.

Der Kunstrasen-Sportplatz sowie das Umkleide- und Sanitärgebäude beim Naturrasen-Sportplatz stehen den Sportvereinen TSV 1863 Spangenberg e. V. TuSpo Elbersdorf 1965 e. V. und TSV Jahn 08 Pfieffe e. V. zur Ausübung des Sportbetriebes kostenlos zur Verfügung.

Die Benutzungsordnungen und Benutzungspläne sind maßgebend.

4.2       Beteiligung der Stadt an den Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten von städtischen Sportanlagen

Die Stadt beteiligt sich an den Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten der städtischen Sportanlagen, die den Sportvereinen langfristig verpachtet sind.

Die Höhe des Zuschusses wird durch den Magistrat festgesetzt. Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses an den TSV 1863 Spangenberg e. V. ist zu berücksichtigen, dass die Sportanlagen in Spangenberg durch die Schule kostenlos mitbenutzt werden. Mit Rücksicht auf diese schulische Benutzung trägt die Stadt auch die Materialkosten für die Unterhaltung und Pflege der Sportanlagen.

Die Stadt stellt den Vereinen, sofern sie den Sportplatz unterhalten und pflegen einen adäquaten Rasenmäher zur Verfügung. Die Reparatur- und Unterhaltungskosten der zur Verfügung gestellten Rasenmäher werden mit Ausnahme der Betriebsstoffe von der Stadt übernommen.

Die Sportvereine erhalten folgenden Zuschüsse:

TSV 1863 Spangenberg e. V.

Für die Bewirtschaftung des Umkleide- und Duschgebäudes sowie Pflege und Unterhaltung der Leichtathletikanlagen wird eine Pauschale in Höhe von 1.750,00 € pro Jahr gezahlt.

Für die Unterhaltung und Pflege des Sportplatzes wird eine Pauschale in Höhe von 800,00 € pro Jahr gezahlt, wobei hierin auch die Betriebsstoffe für den von der Stadt zur Verfügung gestellten Rasenmäher enthalten sind.

TuSpo Elbersdorf 1865 e. V. und TSV Jahn 08 Pfieffe e. V.

Für die Unterhaltung und Pflege des Sportplatzes und Bewirtschaftung des Umkleidegebäudes wird den Vereinen jeweils eine Pauschale in Höhe von 1.200,00 € pro Jahr gezahlt, wobei hierin auch die Betriebsstoffe für den von der Stadt zur Verfügung gestellten Rasenmäher enthalten sind.

4.3       Zuschüsse für Investitionen

Förderungsfähig sind folgende Investitionen:

a)         die Anschaffung langlebiger Sportgeräte, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Bei normaler Benutzung eine Verwendung von mindestens 3 Jahren gewährleistet ist, der unmittelbaren Sportausübung dienen, der Anschaffungspreis über 250,00 € liegt.

b)         Neubau, Erweiterungs- und Verbesserungsmaßnahmen und Erwerb von Sportstätten

Voraussetzung für die Gewährung eines städtischen Zuschusses ist in der Regel die gleichzeitige Bereitstellung einer Bundes-, Landes- oder Kreisbeihilfe.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei

  • Erwerb von Sportstätten (ohne Grunderwerb) bis zu 10 % der Kosten,
  • langlebigen Sportgeräten bis zu 20 % der Anschaffungskosten,
  • Neubau-, Erweiterungs- und Verbesserungsmaßnahmen bis zu 20 % der Bauausgaben (ohne Eigenleistungen).

Der Höchstbetrag des städtischen Zuschusses wird auf 20.000,00 € je Einzelfall begrenzt.

Die Bewilligung des Zuschusses muss vor der Anschaffung bzw. dem Baubeginn erfolgen bzw. eine schriftliche Zusage des Magistrats betreffend Anschaffung bzw. Baubeginn vor Mittelbewilligung erteilt sein. Bei einer Finanzierung nach den Maßnahmenförderungsrichtlinien des Landes (Weiterführung der Vereinsarbeit) gilt dies jedoch nicht. In diesem Fall sind die Landesrichtlinien analog anzuwenden.

Auf den Zuschuss können entsprechend dem Bauausgabenstand Abschlagszahlungen geleistet werden.

Bei geförderten Baumaßnahmen, die durch Selbsthilfearbeiten ausgeführt werden, behält sich die Stadt das Recht der Bauüberwachung vor.

5.         Sonstige Vereinsförderung

5.1       Zuschüsse zu den Kosten von öffentlichen Veranstaltungen

Vereinen kann zu den Durchführungskosten von öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Gesangs- oder Theaterabende, Ausstellungen), die in Spangenberg stattfinden, ein Zuschuss gewährt werden.

Die Höhe des Zuschusses legt der Magistrat individuell vor Durchführung der Veranstaltung und entsprechender Antragstellung durch den Verein fest.

5.2       Förderung des Leistungssports

Die Stadt Spangenberg gewährt örtlichen Vereinen, die jugendliche Mitglieder zur aktiven Teilnahme an hessischen, deutschen oder Europameisterschaften entsenden, einen Fahrtkostenzuschuss in angemessener Höhe, jedoch maximal bis 50 % der Fahrtkosten mit dem jeweils günstigsten Verkehrsmittel. Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses wird individuell vom Magistrat festgelegt.

5.3       Ehrenpreise

Bei Turnier- und Sportveranstaltungen können auf Antrag Ehrenpreise und Pokale gestiftet werden.

Über die Bereitstellung entscheidet der Magistrat, bei Preisen im Wert bis zu 100,00 € der Bürgermeister.

5.4       Förderung von „Hobbyvereinen“

„Hobbyvereine“ erhalten einen Zuschuss nur in Ausnahmefällen aus besonderem Anlass.

6.         Gewährung von Zuschüssen an die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren

Die Stadt gewährt den Freiwilligen Feuerwehren einen Zuschuss an die Kameradschaftskassen. Er beträgt 12,00 € pro Jahr und aktiven Feuerwehrangehörigen einschließlich der Mitglieder der Jugendfeuerwehren. Zum Nachweis der Mitgliederzahlen ist bis zum 1. Juli eines jeden Jahres eine Durchschrift der Feuerwehr-Jahresstatistik vorzulegen.

7.         Gewährung eines Zuschusses zum Betrieb des Freibades

Die Stadt gewährt dem Förderverein Pro Aqua e. V. für den Betrieb des Freibades jährlich zum 1. Juni eines Jahres einen Zuschuss von 20.000 € und übernimmt die Wasser- und Abwassergebühren. Voraussetzung hierfür ist,

  • dass den aktiven Feuerwehrkameradinnen und –kameraden aus Spangenberg und seinen Stadtteilen freier Eintritt in Form von Tageskarten ermöglicht wird.
  • dass den örtlichen Sportvereinen (sofern Schwimmen zum Leistungsangebot gehört) die kostenfreie Nutzung nach Absprache mit dem Förderverein Pro Aqua e. V. gewährt wird,
  • dass eine Nutzung durch die Schule nach Absprache mit dem Förderverein Pro Aqua e. V. gewährt wird.

8.         Antragsverfahren

8.1       Anträge auf Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind generell schriftlich an den Magistrat der Stadt Spangenberg zu richten.

8.2       Den Anträgen auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)         bei beweglichen Sachen (z. B. Instrumente, langlebige Sportgeräte):

2 vergleichbare Angebote verschiedener Anbieter

b)         bei Baumaßnahmen:

Baubeschreibung, spezifizierter Kostenvoranschlag, Planungsunterlagen (Lageplan, Bauzeichnungen usw.)

In beiden Fällen ist ein Finanzierungsplan vorzulegen.

Die Antragstellung hat spätestens bis zum 1. August eines jeden Jahres für das kommende Jahr zu erfolgen.

8.3       Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen aufgrund dieser Richtlinie wird dem Magistrat übertragen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen wird durch diese Richtlinie nicht begründet.

Die Zuschüsse werden nach der Reihenfolge der Eingänge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

8.4       Bei Investitionszuschüssen wird die Zuwendung endgültig nach Vorlage der quittierten Rechnungen und der Bewilligungsbescheide über die sonstigen Zuschüsse festgesetzt.

Die Stadt ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung des gewährten Zuschusses durch Einsicht in die Bücher oder sonstige Unterlagen nachzuprüfen. Der Zuschussempfänger ist zu jeder Auskunft hinsichtlich der Verwendung der Zuwendung verpflichtet. Zu diesem Zweck sind die Belege mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

8.5       Bei Zuschüssen zu Baumaßnahmen auf Vereinsanlagen, die also nicht im Eigentum der Stadt stehen, ist für den Fall eines Eigentumswechsels (z. B. Verkauf, Konkurs) dinglich sicherzustellen, möglichst an erster Stelle, dass der städtische Zuschuss in voller Höhe zurückgezahlt wird. Diese Verpflichtung gilt ohne zeitliche Begrenzung.

9.         Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 19. Dezember 2001 außer Kraft.

Der Magistrat der Stadt Spangenberg

gez. Rehm, Bürgermeister