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Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen und Seen ab sofort untersagt
Allgemeinverfügung des Schwalm Eder Kreises vom 14.08.2026
Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Schwalm-Eder-Kreis
Ergänzend zur Allgemeinverfügung vom 09.07.2026 zur Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Schwalm-Eder-Kreis erlässt der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises als zuständige untere Wasserbehörde auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Entnahme von Wasser aus dem Gewässer Eder und der Fulda unterhalb der Einmündung der Eder im Schwalm-Eder-Kreis wird, mit Ausnahme des Schöpfens von Wasser mit Handgefäßen zur Erfrischung, bis auf Weiteres untersagt.
2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
3. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
II. Begründung
In der Allgemeinverfügung vom 09.07.2026 zur Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Schwalm-Eder-Kreis wurden unter Ziffer 4 die Gewässer Eder und die Fulda unterhalb der Einmündung der Eder wegen der mit der Bewirtschaftung der Edertalsperre verbundenen abgabeabhängigen Wasserführung in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Kassel vom Wasserentnahmeverbot ausgenommen.
Durch die stark reduzierten Abgabemengen aus der Edertalsperre ist der Abfluss in der Eder unter die Niedrigwasserschwelle gefallen. Daher waren die oben genannten Gewässer ebenfalls in das Entnahmeverbot aufzunehmen.
Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 getroffene Anordnung ist § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. § 65 Abs.1 Hessisches Wassergesetz (HWG) sowie den §§ 33, 25, 26 WHG und 19 Abs. 3, 21 Abs. 1 HWG.
Danach können der Gemeingebrauch und der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die für ein oberirdisches Gewässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch dann zu beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernis unterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die Benutzung den Anforderungen der Mindestwasserführung, so können Maßnahmen angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforderungen notwendig sind.
Die angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist geeignet, die Gewässer vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende extreme Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Sie liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 3 VwGO), weil es nicht vertretbar ist, Wasserentnahmen durch Einlegung von Rechtsmitteln fortzusetzen und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter zu beeinträchtigen. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Mindestabfluss nicht mehr gewährleistet.
III. Hinweise
Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte), es sei denn, in den Nebenbestimmungen ist die zeitweise Außerkraftsetzung der Erlaubnis im Falle einer öffentlich bekanntgemachten Allgemeinverfügung zum Verbot von Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern bestimmt. Weiter gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen/Wasserständen im Gewässer. Sofern darüber hinaus die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesondere Anordnung durch die zuständige Behörde.
Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 1 HWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 2 HWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.
Die vorstehende Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises – AG 60.3 – Umwelt - Wasser- und Bodenschutz –, Hans-Scholl-Straße 3, in 34576 Homberg (Efze) einzulegen.
Homberg (Efze), 13.08.2026
Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises
- 60.3 – Umwelt -
- Wasser- und Bodenschutz -
- 79 b 06.17, we -
Kaufmann, Erster Kreisbeigeordneter
(Siegel)
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Homberg (Efze), den 13.08.2026
Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises
Hinweis: Diese Allgemeinverfügung wird mit Begründung auf der Internet-Seite des Schwalm-Eder-Kreises unter www.schwalm-eder-kreis.de bekanntgemacht.

