Bauleitplanung

Bauleitplanung

Bauleitplanung

Das wichtigste Instrument zur Ordnung beziehungsweise Lenkung der städtebaulichen Entwicklung einer Stadt ist die „Bauleitplanung“.

Der Vollzug dessen erfolgt zweistufig gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB). Dabei ist die erste Stufe die Erstellung eines Flächennutzungsplans und die zweite Stufe die Erstellung der Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche.

Für die Aufstellung der Bauleitplanung ist die Stadt zuständig. Sie ist ein Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Dabei unterliegt die Stadt der Rechtsaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde.

Diese Regelung kommt beispielsweise dann zum Tragen, in eine Gemeinde zwar ihre Bauleitplanung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erstellen darf, eine Bebauung aber naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen würde. Diese Vorschriften haben Vorrang, allerdings sind sie gemeindefreundlich zu interpretieren und anzuwenden.

Die Stadt hat bei der Aufstellung der Bauleitplanung die Ziele der Raumordnung zu beachten, welche gemäß § 1 Abs. 4 BauGB geregelt werden. Ebenso gilt dies auch für öffentliche und private Belange (§ 1 Abs.7 BauGB). Gleichfalls müssen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingehalten werden.


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