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Feuerwehrsatzung
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. Nr.24 S.1), in Verbindung mit den §§ 11 und 12 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. Nr.3 S.26), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. Nr.36 S.602), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spangenberg am 6. November 2025 folgende
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Spangenberg
(Feuerwehrsatzung)
beschlossen:
§ 1
GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 2
ORGANISATION, BEZEICHNUNG
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Spangenberg ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr Spangenberg“
(2) Die Freiwillige Feuerwehr Spangenberg gliedert sich in mehrere Stadtteilfeuerwehren. Die Stadtteilfeuerwehren führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteiles
Bergheim
Elbersdorf
Herlefeld
Kernstadt
Metzebach
Mörshausen
LBZ 03 Landetal (Landefeld & Nausis)
Schnellrode
Vockerode/D.
LBZ 02 Pfieffetal (Bischofferode, Pfieffe & Weidelbach)
(3) Die Freiwillige Feuerwehr Spangenberg steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors.
§ 3
AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfasst den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 6 HBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 4
GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Spangenberg gliedert sich in folgende Abteilungen:
- Einsatzabteilung
- Ehren und Altersabteilung
- Jugendfeuerwehr
- Kindergruppe
- Feuerwehrkapelle.
§ 5
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt Spangenberg unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Spangenberg Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung,
c) den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,
d) die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten
aa.) wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 - 91a StGB
bb.) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101a StGB
cc.) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 111 - 121 StGB
dd.) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB
ee.) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306 c StGB
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Spangenberg in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.
§ 6
AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Spangenberg haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Spangenberg und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Stadt Spangenberg sein. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandinspektor oder beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat, bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.
(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.
(7) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor beendet werden.
§ 7
RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.
(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2. Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 8
BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung
(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.
(4) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zu vor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.
(5) Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 7 vom Stadtbrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.
§ 9
ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber
a) eine mündliche Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen
c) Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)
d) Befristeter Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)
aussprechen.
(2) Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers wird unter vier Augen ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.
§ 10
ALTERS- UND EHRENABTEILUNG
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),
(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(5) Der Magistrat der Stadt Spangenberg kann auf Vorschlag des Wehrführer-/Feuerwehrausschusses Personen, die sich besonderer Verdienste für die Feuerwehr und um den Brandschutz erworben und insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Amt ausgeübt haben, folgende Ehrenbezeichnung verleihen:
a) Stadtbrandinspektor/-in zum/r Ehrenstadtbrandinspektor/-in
b) stellv. Stadtbrandinspektor/-in zum/r stellv. Ehrenstadtbrandinspektor/-in
c) Wehrführer/-in zum/r Ehrenwehrführer/-in
d) stellv. Wehrführer/-in zum/r stellv. Ehrenwehrführer/-in
Eine Ehrenbezeichnung sollte sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. Wegen unwürdigem Verhalten kann eine Ehrenbezeichnung jederzeit durch den Magistrat der Stadt Spangenberg entzogen werden.
§ 11
JUGENDFEUERWEHR
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Spangenberg führt den Namen „Jugendfeuerwehr Spangenberg“ und den Stadtteilnamen als Zusatz.
(2) Die Jugendfeuerwehr Spangenberg ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Magistrat der Stadt Spangenberg beschlossenen Jugendordnung, die auch die entsprechenden Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes der Stadt Spangenberg und der Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile enthält.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Spangenberg untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spangenberg, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes der Stadt Spangenberg bedient. Der Jugendfeuerwehrwart der Stadt Spangenberg muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile.
(4) Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
(5) Einzelheiten regelt die Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr der Stadt Spangenberg in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12
KINDERGRUPPEN
(1) Zur Nachwuchsgewinnung kann neben der Jugendfeuerwehr für Kinder eine Kindergruppe gebildet werden. Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spangenberg führt den Namen „Kindergruppe Spangenberg“ und den Stadtteilteilnamen als Zusatz.
(2) Die Kindergruppe ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spangenberg untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Leiters der Kindergruppe bedient. Der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen.
Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Stadt Spangenberg tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.
(4) Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
§ 13
FEUERWEHRKAPELLE
(1) Die Feuerwehrkapelle der Freiwilligen Feuerwehr Spangenberg führt den Namen "Feuerwehrkapelle Altmorschen-Spangenberg"
(2) Die Feuerwehrkapelle besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Spangenberg untersteht die Feuerwehrkapelle der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor, der sich dazu des Abteilungsleiters bedient.
§ 14
STADTBRANDINSPEKTOR, ERSTER UND WEITERER STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR,
WEHRFÜHRER, ERSTER UND WEITERER STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER
1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spangenberg ist der Stadtbrandinspektor.
2) Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spangenberg gewählt.
3) Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spangenberg (§ 17) statt.
4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spangenberg angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Spangenberg haben.
5) Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Spangenberg ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spangenberg und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Stadtbrandinspektoren, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
6) Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.
Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors, stattfinden kann. Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Spangenberg ernannt.
6a) Sofern es die Belange der Feuerwehr erfordern, kann im Einvernehmen mit dem Magistrat ein Zweiter stellvertretender Stadtbrandinspektor gewählt werden. Der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor kann den Stadtbrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor ebenfalls verhindert ist.
Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 6 entsprechend.
7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.
8) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs.4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 18).
9) Der Erste stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten.
Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs.4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 18).
9a) Sofern es die Belange der Feuerwehr erfordern, kann im Einvernehmen mit dem Magistrat ein Zweiter stellvertretender Wehrführer gewählt werden.
Der Zweite stellvertretende Wehrführer kann den Wehrführer nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist.
Wenn es die Personalsituation erfordert, so können nach örtlichen Belangen (z.B. durch die Fusion einzelner Feuerwehren) bis zu vier stellvertretende Wehrführer gewählt werden. Die Rangfolge ist festzulegen. Abs. 9a Satz 2 gilt entsprechend.
Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 9 entsprechend.
10) Für den Wehrführer und die Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.
§ 15
WEHRFÜHRERAUSSCHUSS
1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor, dem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern, dem Stadtjugendfeuerwehrwart sowie dem Leiter der Kindergruppe besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spangenberg zu koordinieren.
Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.
2) Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 16
FEUERWEHRAUSSCHÜSSE
1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spangenberg jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.
2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer sowie aus zwei Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart des betreffenden Stadtteils, dem Leiter der Kindergruppe und dem Leiter der Feuerwehrkapelle.
3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.
4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
Der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 17
GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
1) Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Spangenberg statt.
Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind dem Wehrführer und dem Magistrat der Stadt Spangenberg mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Sämtliche Feuerwehrangehörige sind durch die Wehrführer unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Versammlung, schriftlich zu informieren. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich diese Frist auf eine Woche.
4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und - mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors und seiner Stellvertreter - die Angehörigen des Musikzuges und die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung. Der § 16 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.
5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
6) Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 18
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Spangenberg statt.
2) Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
3) Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
4) § 17 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 19
WAHLEN
1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.
Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll.
Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Magistrat in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.
3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 17Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
4) Der Stadtbrandinspektor, seine bis zu 2 Stellvertreter, die Wehrführer, die bis zu 4 stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart der Stadt Spangenberg, bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; der § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitgliedern des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt.
6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 17 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, seiner Stellvertreter, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat der Stadt Spangenberg zu übergeben.
§ 20
FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt Spangenberg unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.
§ 21
INKRAFTTRETEN
1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in der Tageszeitung „Hessische/Niedersächsische Allgemeine, Lokalausgabe Melsungen“ in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 25. April 2013 außer Kraft
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Spangenberg, den 7. November 2025
Der Magistrat der
Stadt Spangenberg
Rehm, Bürgermeister

