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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Kommunalwahlen
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende/n
Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spangenberg und
Wahl der Ortsbeiräte für die Kernstadt Spangenberg und die Stadtteile Bergheim, Bischofferode, Elbersdorf, Herlefeld, Landefeld, Metzebach, Mörshausen, Nausis, Pfieffe, Schnellrode, Vockerode-Dinkelberg und Weidelbach, auf.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernis-sen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung, in den Fällen des § 15 Abs. 5 KWG die Erreichbarkeitsanschrift), aufzuführen.
Am 20.02.2025 hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen bei der Kommunalwahl 2026 neben dem Vornamen und Familiennamen den Gemeindeteil mit aufzunehmen. Bei der Wahl der Ortsbeiräte wird auf die Aufnahme des Gemeindeteils verzichtet.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wählbar zur Gemeindevertretung sind alle Deutschen im Sinne des Art.116
Abs. 1 Grundgesetz sowie die Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Stadt Spangenberg.
Für alle gilt: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Stadt Spangenberg wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die kein Mitglied des Gemeindewahlausschusses sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Stadtverordnetenversammlung oder Ortsbeirat) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 11 Abs. 4 KWG).
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in der gemeinsamen Versammlung aufstellen.
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien oder Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen hinsichtlich des Vorschlagsrechts und der Möglichkeit zur Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber und ihres Programmes beachtet worden sind. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten spätestens am 05. Januar 2026 bis 18:00 Uhr schriftlich im Original (Vordruck KW 6) bei der Wahlleiterin der Stadt Spangenberg, Dienstgebäude Rathausstr. 7 (Altstadtresidenz), Zimmer 6, 34286 Spangenberg, einzureichen.
Es wird empfohlen, für die Einreichung der Wahlvorschläge vorab einen Termin unter der 05663-509013 zu vereinbaren.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- schriftliche Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag zustimmen (Zustimmungserklärung – Vordruck KW 9);
- eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Spangenberg, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der
Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung – Vordruck KW 10)
- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden (Vordruck KW 11).
- ggf. die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nach § 11 Abs. 4 KWG nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner (Vordruck KW 7)
Mit Ausnahme des Vordrucks KW 7 – Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts-, der nur direkt bei der Wahlleiterin erhältlich ist, stehen sämtliche zur Einreichung der Wahlvorschläge zu verwendeten Vordrucke auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen www.wahlen.hessen.de zum Download zur Verfügung, sie können auch kostenfrei bei der Wahlleiterin bezogen werden.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, so lange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Entscheidung über die Zulassung, die in öffentlicher Sitzung des Gemeindewahlausschusses getroffen wird, können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Maßgebliche Einwohnerzahl: 6.013 Einwohner (Stichtag: 30. September 2024)
Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter (Stadtverordneten): 23
Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder: Bergheim, Bischofferode, Herlefeld, Landefeld, Metzebach, Mörshausen, Nausis, Schnellrode, Vockerode-Dinkelberg und Weidelbach je 5; Elbersdorf und Pfieffe je 7 und Kernstadt Spangenberg 9.
Spangenberg, den 19.08.2025
Die Wahlleiterin der
Stadt Spangenberg
Krug