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Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), der §§ 42 bis 46 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spangenberg in der Sitzung am 6. November 2025 folgende VI. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Artikel I
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,52 EUR jährlich erhoben.
§ 26 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
| a) |
bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage
| 4,76 EUR |
|
b)
| bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer
Grundstückskläreinrichtung
| 4,41 EUR |
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 4,76 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB + 0,5 |
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
Artikel II
Diese VI. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Spangenberg, den 7. November 2025
Der Magistrat der Stadt Spangenberg
gez. Rehm, Bürgermeister
