Pressearchiv

Bundesmeldegesetz


Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 01. November 2015 wird es erstmalig bundesweit einheitliche melderechtliche Regelungen für alle Bürgerinnen und Bürger geben.

Was ändert sich für Sie als Mieterin bzw. Mieter?

Meldefristen

Die Frist für eine An-, Um-oder Abmeldung wurde von bisher einer auf zwei Wochen verlängert. Innerhalb dieser Frist müssen Sie beim Einwohnermeldeamt vorsprechen. Eine Anmeldung im Voraus ist weiterhin gesetzlichnicht vorgesehen.

Eine Abmeldung ist notwendig, wenn Sie ins Ausland verziehen oder aus einer Nebenwohnung ausziehen. Die Frist hierfür sind ebenfalls zwei Wochen. Eine Abmeldung ist frühestenseine Woche vor Auszug möglich.

Wohnungsgeberbescheinigung

Bei einer An-, Ab-oder Ummeldung muss eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden -der Mietvertrag reicht nicht aus! Die Bestätigung muss den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, die Art des meldepflichtigen Vorgangs (also obes sich um einen Einzug oder Auszug handelt), das Einzugs-oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen aller Personen enthalten, die in die Wohnung ein-oder daraus ausziehen.

Ein Muster dieser Bestätigung finden Sieunter folgendem Link:

Was ändert sich für Sie als Wohnungsgeberin bzw. Wohnungsgeber?

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

Als Wohnungsgeberin bzw. Wohnungsgeber sind Sie verpflichtet, bei der An-, Um-oder Abmeldung mitzuwirken. Der Ein- oder Auszug muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person schriftlich bestätigt werden. Der Auszugaus einer Wohnung ist nur dann schriftlich zu bestätigen, wenn der Meldepflichtige keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht.

Diese Bestätigung muss gegenüber der meldepflichtigen Person erfolgen, die diese zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht bei der Meldebehörde vorzulegen hat. Für Sie bedeutet das, dass Sie ab 01. November 2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.

Ein Muster dieser Bestätigung finden Sie unter folgendem Link:

Wer ist Wohnungsgeberin bzw. Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte (z. B. Wohnungsverwaltungen). Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein aber auch Hauptmieter,  die untervermieten